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Sonnenstudios dürfen öffnen

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat entschieden, dass Sonnenstudios wieder öffnen dürfen, da sie nicht als private Sportanlagen oder als ähnliche Einrichtungen im Sinne der Corona- Schutzverordnung anzusehen sind.

Die klagenden Sonnenstudiobetreiber haben für ihre Studios ein Clubsystem entwickelt. Danach sollen sich Stammkunden selbst voll automatisch und ohne Kontakt zu Mitarbeitern oder anderen Kunden in eine Kabine einstecken können. Das Konzept sieht vor, dass die Kabinen vom Personal gründlich gereinigt und desinfiziert werden. Nach der Besonnung kann der Kunde die Kabine wieder verlassen, ohne Kontakt zu anderen Besuchern oder zum Personal haben zu müssen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Besuch eines Sonnenstudios nicht mit einer körperlichen Betätigung verbunden, wie sie für die Ausübung eines Sports typisch sei. Sonnenstudios könnten auch nicht als ähnliche Einrichtungen angesehen werden. Sie werden nicht in Gruppen genutzt, außerdem komme es wegen der Separierung in Einzelkabinen nicht zu Körperkontakten. In den Studios würden auch keine körpernahen Dienstleistungen erbracht, die nach der Corona-Verordnung verboten seien.

VG Braunschweig, Beschluss vom 14.5.2020 – 4 B 154/20

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