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Abfindung

Unter einer Abfindung im Arbeitsrecht versteht man eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleistet wird. Einen generellen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gibt es nicht, zumal das Kündigungsschutzgesetz auf den Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses abzielt.

In der Praxis werden Abfindungen hingegen recht häufig gezahlt, denn auch bei einer vermeintlich gerechtfertigten Kündigung besteht für den Arbeitgeber das Risiko, dass dem angerufenen Arbeitsgericht die Gründe nicht ausreichen oder im Prozess nicht bewiesen werden können. Dies hätte die Unwirksamkeit der Kündigung zufolge, der Arbeitnehmer wäre weiter zu beschäftigen und insbesondere ausstehender Lohn wäre nachzuzahlen.

Höhe der Abfindung

Unabhängig von der gesetzlichen Regelung des § 1a KSchG (ein halbes Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr) ist die Höhe der Abfindung schlicht und ergreifend Verhandlungssache.

Die Messlatte für stichhaltige Kündigungsgründe setzen die allermeisten Arbeitsgerichte in Deutschland hoch an. Dies stärkt die Position der Arbeitnehmer schon einmal, mögen sie im übrigen psychisch, wirtschaftlich oder auch intellektuell unterlegen sein. Letzte Defizite und Unsicherheiten nimmt Ihnen Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Wir handeln für Sie einen möglichst hohen Abfindungsbetrag aus, wobei wir dafür Sorge tragen, dass durch den Vergleich keine Nachteile im Hinblick auf einen Anspruch auf Arbeitslosengeld entstehen. Auch die steuerrechtliche Optimierung haben wir im Blick.

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Abfindung
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Hamburg - Abfindung

Abfindung FAQs

Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Abfindung bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dass demgegenüber in der Rechtswirklichkeit vielfach Abfindungen gezahlt werden, liegt in der Natur des Kündigungsschutzprozesses als eine auf Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers gerichteten Klage wegen Unwirksamkeit der Kündigung oder Fehlen stichhaltiger Kündigungsgründe. 

Mit dem Angebot einer Abfindung vermeidet der Arbeitgeber also einen negativen Prozessausgang und die Pflicht zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers. Mit der Annahme einer Abfindung akzeptiert der Arbeitnehmer demgegenüber die Kündigung.

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergibt sich aus § 1a KSchG. Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber bei betriebsbedingter Kündigung im Kündigungsschreiben ein Abfindungsangebot macht und der Arbeitnehmer die Drei-Wochen-Frist zur Einreichung der auf Weiterbeschäftigung gerichteten Kündigungsschutzklage verstreichen lässt.

Zudem kann das Gericht auf Antrag das Arbeitsverhältnis auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilen, wenn dem Arbeitnehmer aus beachtlichen Gründen, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, § 9 KSchG.

Ansonsten kann sich ein Anspruch auf Abfindung aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einem Sozialplan ergeben.

Für die Höhe der Abfindung gibt es mit Ausnahme des § 1a KSchG für den Sonderfall der betriebsbedingten Kündigung (0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr) keine gesetzliche Höhe. Sie unterliegt ausschließlich dem Verhandlungsgeschick der Arbeitsvertragsparteien. 

Gleichwohl hat sich die vorgenannte Regelung bei den meisten Arbeitsgerichten als sog. Regelabfindung durchgesetzt. Ansonsten hängt die Höhe der auszuhandelnden Abfindung von zahlreichen Faktoren ab, insbesondere von der Betriebszugehörigkeit, den Erfolgsaussichten im Kündigungsschutzprozess, der Bereitschaft des Arbeitnehmers, sein Arbeitsverhältnis aufzugeben und nicht zuletzt dem Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer um jeden Preis loswerden zu wollen.

 

Da innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zum zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden muss, § 4 KSchG, ist Eile geboten. 

Möchte der Arbeitnehmer auf keinen Fall klagen, muss er innerhalb dieser Frist mit dem Arbeitgeber einen entsprechenden Deal aushandeln, dass er gegen Zahlung einer Abfindung gegen die Kündigung nicht gerichtlich vorgehen wird.

 Im Kündigungsschutzprozess selbst kann insbesondere im Gütetermin ein Vergleich zwischen den Parteien geschlossen werden, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet ist und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung zahlt.

Da es für die Höhe der Abfindung von wenigen Ausnahmen abgesehen keine gesetzlichen Regelungen gibt, kommt es in diesem Zusammenhang allein auf das Verhandlungsgeschick der Arbeitsvertragsparteien an.

Hier sollte der Arbeitnehmer seine singuläre Position durch die Fachkunde eines Rechtsanwalts für Arbeitsrecht verstärken. In der Regel wiegt der Mehrwert der Abfindungssumme etwaige vom Arbeitnehmer zu tragende Rechtsanwaltskosten alle mal auf.

Den je ein Zeitpunkt für Verhandlungen über eine Abfindungssumme gibt es nicht. Generell wird man sagen können, dass die Position des Arbeitnehmers desto stärker ist, je eher er beim Arbeitgeber die Möglichkeit einer Abfindung ausgelotet.

Gerade innerhalb der laufenden Drei-Wochen-Frist nach Ausspruch der Kündigung hat der Arbeitnehmer das Druckmittel der auf Weiterbeschäftigung gerichteten Kündigungsschutzklage.

Da bereits die Höhe der Abfindung nicht geregelt ist, gilt dies für die erstrebenswerte maximale Abfindung erst recht.

Die optimale Abfindung ist der Betrag, den der Arbeitnehmer maximal beim Arbeitgeber herausschlagen kann – in der Regel funktioniert dies nur mit tatkräftiger Unterstützung durch einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Das Kleingedruckte in Verträgen lesen und verstehen

Im Arbeitsrecht lässt sich vieles vertraglich vereinbaren und regeln. Hierbei ist es entscheidend, auch das Kleingedruckte zu lesen und vor allem nachzuvollziehen, welche Auswirkungen die zahlreichen Regelungen konkret für sie selber als Arbeitnehmer bedeuten. Dies gilt insbesondere bei vorformulierten Aufhebungsvereinbarungen, die Ihnen Ihr Arbeitgeber zur Unterschrift vorlegt.

Wieviel bleibt bei einer Abfindungsvereinbarung als Netto vom Brutto? Lässt sich die Gefahr einer Sperrfrist beim Arbeitsamt umschiffen? Fällt mein noch nicht genommener Urlaub einfach so unter den Tisch? Wir bringen Licht ins Dunkel und beraten Sie auf Fachanwaltsniveau.