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Kein genereller Anspruch auf Homeoffice-Arbeitsplatz, aber weitergehende Schutzpflicht des Arbeitgebers in Corona-Zeiten!

Mangels vertraglicher und gesetzlicher Regelung haben Arbeitnehmer grundsätzlich weder einen Anspruch auf einen Arbeitsplatz an ihrem Wohnsitz (Homeoffice) noch auf einen Einzelarbeitsplatz. Jedoch ist der Arbeitgeber verpflichtet, die notwendigen und erforderlichen Schutzmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmer zu ergreifen.

Nach geltendem Recht sind Arbeitgeber allein verpflichtet, Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit hinreichend geschützt ist.

Mit Blick auf die Corona-Pandemie ist der Arbeitsschutzstandard allerdings insofern angehoben, dies umso mehr, wenn eine entsprechende hausärztliche Empfehlung vorliegt. Kann beispielsweise der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest beibringen, in dem ihm als Mitglied einer Risikogruppe bezogen auf seine Arbeitstätigkeit die reale Gefahr einer Corona-Infektion medizinisch bescheinigt wird, ist der Arbeitgeber gehalten, notwendige und zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um den Arbeitnehmer zu schützen. Dies muss nicht notwendigerweise die Einrichtung eines häuslichen Arbeitsplatzes sein, kann aber durchaus die Zurverfügungstellung eines Einzelbüros bedeuten.

Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen diese Pflicht würde hingegen lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers begründen. Ob und inwieweit der Arbeitgeber dann verpflichtet ist, die Tätigkeit im Homeoffice zu ermöglichen und der Arbeitnehmer gehalten ist, seine Arbeitsleistung von dort zu erbringen, ist noch nicht abschließend geklärt und aktuell Gegenstand von unterschiedlichen Gesetzesinitiativen.
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