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Arbeitszeugnis

Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Dieses Zeugnis muss mindestens Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Der Arbeitnehmer kann darüber hinaus verlangen, dass sich die Angaben auch auf Leistung und Sozialverhalten im Unternehmen gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Mitarbeitern, Kunden und Besuchern erstrecken. Die Aussagen im Arbeitszeugnis müssen dabei eindeutig, klar und verständlich formuliert sein.

Im ersten Moment liest sich fast jedes Zeugnis ansprechend, schon weil es wohlwollend formuliert sein muss. Leider trügt hier nicht selten der Schein. Auch ist es ein Irrglaube, dass der Arbeitgeber schon gar keine Motivation haben wird, in irgendeiner Weise „nachzutreten“, da das Arbeitsverhältnis ja schließlich beendet ist und sich die gemeinsamen Wege trennen. Weit gefehlt! Lassen sie sich von vordergründig ansprechenden Formulierungen nicht einlullen, zumal Sie jedes Arbeitszeugnis noch eine Weile über ihr Berufsleben hinweg begleiten wird, da es bei jeder neuen Bewerbung wieder auf den Tisch kommt.

Wir entschlüsseln für Sie die oftmals eigentümliche Zeugnissprache und setzen Ihren Anspruch auf ein qualifiziertes, wohlwollendes und berufsförderndes Arbeitszeugnis ohne Wenn und Aber durch!

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Arbeitszeugnis FAQs

§ 109 der Gewerbeordnung (GewO) regelt für alle Arbeitnehmer, das bei Beendigung eines Arbeitssverhältnisses ein Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis besteht. Daneben findet sich vielfach der Zeugnisanspruch auch tarifvertraglich geregelt.

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Arbeitszeugnis. Bei einer lediglich sehr kurzfristigen Anstellung wird es dem Arbeitgeber aber nicht möglich und damit auch nicht zumutbar sein, ein erweitertes Arbeitszeugnis zu erstellen.

Ein einfaches Zeugnis enthält lediglich Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit.

Ein qualifiziertes Zeugnis erstreckt sich darüber hinaus auf Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis. Gemeint ist hier konkret das Sozialverhalten im Unternehmen gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Mitarbeitern und sonstigen dritten Personen.

Das Arbeitszeugnis als vom Arbeitgeber ausgestellte Urkunde über das Arbeitsverhältnis und dessen Dauer gehört zu den Arbeitspapieren und ist spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. 

Wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag keine Ausschlussfristen geregelt sind, kann der ausgeschiedene Arbeitnehmer theoretisch auch noch nach Jahren von seinem ehemaligen Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis verlangen. Die Rechtsprechung zieht hier indessen Grenzen, die zwischen sechs Monaten und drei Jahren liegen. Danach ist der Anspruch des Arbeitnehmers jedenfalls verwirkt.

Da der Zeugnisanspruch in Deutschland gesetzlich geregelt ist, kann dieser auch eingeklagt werden, wenn der Arbeitgeber sich weigert, seiner diesbezüglich gesetzlich normierten Verpflichtung nachzukommen.

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Arbeitszeugnis. Bei einer lediglich sehr kurzfristigen Anstellung wird es dem Arbeitgeber aber nicht möglich und damit auch nicht zumutbar sein, ein erweitertes Arbeitszeugnis zu erstellen.

Grundsätzlich kommt dem Arbeitgeber bei Abfassung des Zeugnisses ein Beurteilungsspielraum zugute, der nur begrenzt überprüfbar ist. Die Tatsachen hingegen, die der Arbeitgeber seiner Leistungsbeurteilung zugrundegelegt hat, unterliegen dann wiederum der vollen Überprüfbarkeit der Gerichte. Insoweit macht dann auch wieder eine Nachverhandlung beim Arbeitgeber bzw. eine Klage zum Arbeitsgericht dahingehend, dass der Arbeitgeber verpflichtet wird, dem Arbeitnehmer ein qualifiziertes, berufsförderndes und wohlwollendes Arbeitszeugnis zu erstellen, Sinn.

Wie kann sie ein Rechtsanwalt beim Thema Arbeitszeugnis unterstützen?

Nach der Rechtsprechung haben Sie einen Anspruch auf ein berufsförderndes, qualifiziertes und vor allem wohlwollendes Arbeitszeugnis.

Da dem juristisch unbedarften Arbeitnehmer die Bedeutung zahlreicher, vordergründig gut klingender Formulierungen in der Arbeitswelt nicht geläufig sein wird, ist es von elementarer Wichtigkeit, das Arbeitszeugnis von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht gegenlesen zu lassen, ob es sich tatsächlich um ein gutes Arbeitszeugnis handelt, mit dem Sie sich auch erfolgreich weiterbewerben können.

Ist ein unerkannt durchschnittliches oder tendenziell schlechtes Arbeitszeugnis erst einmal ungeprüft in der Welt, hindert Sie dies erheblich an Ihrem beruflichen Fortkommen.