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Fitnessstudios in Sachsen-Anhalt bleiben vorerst geschlossen.

Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hat entschieden, dass eine Wiederaufnahme des Betriebs eines Fitnessstudios für Rehabilitationssport, Yoga- und andere Präventionskurse vorerst nicht möglich ist.

Nach Auffassung des Gerichts sind die Erwägungen des Verordnungsgebers, aufgrund der Nähe der dort im üblichen Betrieb anwesenden Menschen zueinander sowie aufgrund der durchschnittlichen Dauer ihres Verbleibs bestehe regelmäßig ein hohes Infektionsrisiko, plausibel und halten sich im Rahmen des dem Verordnungsgeber eingeräumten Einschätzungsspielraums. Nach den gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen erfolge die Übertragung des Virus überwiegend durch Tröpfcheninfektion zwischen Menschen. Dazu komme es insbesondere bei körperlicher Nähe von Menschen im privaten und beruflichen Umfeld unabhängig von direktem Körperkontakt. Vor allem werde durch Ansammlungen körperlich trainierender Menschen in geschlossenen Räumen aufgrund des regelmäßig deutlich gesteigerten Atemverhaltens unter körperlicher Belastung auf vergleichsweise engem Raum und bei begrenztem und nur unzureichend durchmischtem Luftvolumen die Gefahr der Infektion weiterer Personen deutlich erhöht.

OVG Magdeburg, Beschluss vom 20.5.2020 – 3 R 86/20

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