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für Arbeitsrecht
Stefan Bachmor
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Entsteht dem Arbeitgeber durch das Verhalten des Arbeitnehmers ein Schaden, stellt sich die Frage, ob und inwieweit der Arbeitnehmer hierfür haftet.
Grundsätzlich ist jedes vertragswidrige und schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers geeignet, einen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers auszulösen. Dies kann z.B. ein Verkehrsunfall mit dem Firmen-Pkw sein oder eine Unachtsamkeit, die zum Absturz des Computersystems führt. In gleicher Weise gilt dies für Schäden, die der Arbeitnehmer anderen Arbeitnehmern des Betriebes, also Arbeitskollegen, zufügt.
Zu berücksichtigen ist indessen, dass eine Haftungserleichterung zu Gunsten des Arbeitnehmers eingreift, wenn er den Schaden bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit verursacht hat. Sodann ist weiter zu prüfen, wie der innerbetriebliche Schadensausgleich, der den Umfang der Arbeitnehmerhaftung begrenzt, vorzunehmen ist.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber nach § 619a BGB die Darlegungs- und Beweislast für alle Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs.
Wir helfen bei der Abwehr derartiger Ansprüche und sorgen gleichzeitig dafür, dass das Arbeitsklima durch diesen Konflikt nicht nachhaltig beeinträchtigt wirdh
Bei der Haftung im Arbeitsverhältnis sind grundsätzlich mehrere Konstellationen der Arbeitnehmerhaftung denkbar, so z.B. die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, gegenüber Dritten oder gegenüber anderen betriebsangehörigen Arbeitnehmern.
Die Arbeitnehmerhaftung ist beschränkt, wenn der Arbeitnehmer den Schaden bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit verursacht hat. Hier schlagen zu seinen Gunsten Haftungserleichterungen zu Buche. Der Betriebsfriede als solcher steht im Vordergrund und soll nicht belastet werden.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für alle Voraussetzungen des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs.
Dies gilt für die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers und sein Verschulden einschließlich des Verschuldensgrades ebenso wie für den Schadeneintritt und den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Erfolg sowie schließlich die Höhe des Schadens.
Ein Verschulden des Arbeitnehmers wird also nicht vermutet, sondern muss positiv festgestellt werden.
Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn es sich bei der Pflichtverletzung unter Berücksichtigung aller Einzelumstände um eine geringfügige und leicht entschuldbare Tat handelt, die jedem Arbeitnehmer im Laufe der Zeit unterlaufen könnte.
Mittlere Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat und der Verletzungserfolg voraussehbare und vermeidbar gewesen wäre.
Grobe Fahrlässigkeit fällt dem Arbeitnehmer zur Last, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in einem ungewöhnlich hohen Grad verletzt und im Ergebnis unentschuldbar gehandelt hat.
Grobe Fahrlässigkeit wurde von der Rechtsprechung beispielsweise angenommen bei Alkoholeinfluss, Verschweigen fehlender Fahrpraxis, Nichtbeachtung des Rotlichtsignals oder Telefonieren bei hoher Geschwindigkeit.
Unter Vorsatz ist darüber hinausgehend das zielgerichtete, absichtliche Handeln zu verstehen, bei dem der Arbeitnehmer die Möglichkeit der Rechtsgutsverletzung erkennt und sich gleichwohl damit abfindet.
Bei Vorsatz und gröbster Fahrlässigkeit soll der Arbeitnehmer in der Regel uneingeschränkt haften.
Um den Betriebsfrieden zu wahren, geht die Rechtsprechung im Ausgang davon aus, dass auf leichtester Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit Schäden zwischen Arbeitskollegen hingenommen werden müssen.
Erst bei grober bzw. gröbster Fahrlässigkeit und erst recht bei Vorsatz haften sie für einen Schaden, der Ihrem Kollegen bei einer mit der Arbeit zusammenhängenden Tätigkeit entstanden ist, selbst.
Ist durch Ihr Verhalten am Arbeitsplatz ein anderer Arbeitnehmer oder Ihr Arbeitgeber zu Schaden gekommen und droht dadurch eine nachhaltige Belastung des Betriebsklimas?
Sprechen Sie mit uns. Wir unterstützen Sie gerne, wenn es darum geht, Ihre rechtlichen Möglichkeiten abzuklären und Verteidigungsstrategien zu entwickeln.
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