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Aufhebungsvertrag

Aufhebungsvertrag – Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie sorgt für einen schnellen Abschluss und vermeidet einen zeit-, kosten- und nervenaufreibenden Kündigungsschutzprozess.

Als Alternative zu einer risikoreichen Kündigung ist sie häufig insbesondere für den Arbeitgeber nützlich und wirtschaftlich sinnvoll. Genau diesen Umstand wiederum muss sich der Arbeitnehmer zu Nutze machen, indem er hier eine möglichst hohe Abfindungssumme herausschlägt. Da der Abschluss eines Aufhebungsvertrages unter bestimmten Voraussetzungen das Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld-I-Anspruch birgt, und der dann Beschäftigungslose in der Zeit ohne Arbeitslosengeldbezug für seine soziale Absicherung durch selbst sorgen muss, indem er sich entweder freiwillig bei einer gesetzlichen Kasse oder privat krankenversichert, ist es unabdingbar, dass die Abfindungssumme zur Überbrückung einkommensloser Zeiten stimmt.

Wir verhandeln hartnäckig und realisieren für Sie einen Abfindungsbetrag auch weit oberhalb der im Kündigungsschutzgesetz genannten Regelwerte.

Aufhebungsvertrag - Bei einem Aufhebungsvertrag sollte man zur Sicherheit immer einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Hamburg - Aufhebungsvertrag

Aufhebungsvertrag FAQs

Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, um die Beendigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zu regeln.

Im Gegensatz zu einer Kündigung, die einseitig von einer der Arbeitsvertragsparteien ausgesprochen wird, handelt es sich bei dem Aufhebungsvertrag um eine Vereinbarung, der beide Parteien zustimmen müssen.

Beiden Vertragsmodellen kommt zur Vermeidung bzw. Beilegung eines arbeitsgerichtlichen Kündigungsrechtsstreits erhebliche Bedeutung zu. Während der Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen tatsächlich aufhebt, also selbst den Beendigungstatbestand setzt, knüpft der Abwicklungsvertrag an einen bereits bestehenden Beendigungstatbestand, in der Regel eine Kündigung, an.

Aufhebungsverträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden insbesondere geschlossen, um eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erreichen und die bei einem zeit- und kostenintensiven Kündigungsschutzprozess wechselseitig bestehenden Risiken zu vermeiden.

Die Vorteile für den Arbeitnehmer liegen zum einen darin, das bestehende Arbeitsverhältnis wegen eines anstehenden Jobwechsels früher als vertraglich oder gesetzlich geregelt werden zu können. Zudem lassen sich Nebenpositionen wie Arbeitszeugnis, Resturlaub, Firmen-Pkw etc. deutlich flexibler verhandeln. Schließlich wird der Arbeitgeber, wenn er an einer raschen Beendigung des Arbeitsverhältnisses interessiert ist, auch zu einer ungleich höheren Abfindungszahlung bereit sein.

Der Arbeitnehmer verliert durch seine freiwillige Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Kündigungsschutz. Die gesetzlichen Kündigungsschutzfristen gelten nicht, der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat nicht anhören, so dass der Arbeitnehmer sich hier auch keine Rückendeckung erfährt.

Ein Widerrufsrecht besteht nicht, da das Arbeitsverhältnis nach der Rechtsprechung nicht den Verbraucherschutzvorschriften unterliegt. Aber auch eine Anfechtung eines Aufhebungsvertrages ist nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich und insbesondere mit Darlegungs- und Beweisproblematiken des Anfechtenden verbunden, da sich die Aufhebungsvereinbarung gerade durch das Merkmal der Freiwilligkeit der Vertragsparteien kennzeichnet.

Die Freistellung von der Arbeit ist kein Automatismus, sondern muss im Aufhebungsvertrag auch ausdrücklich vereinbart werden. Die Freistellung bis zur vertragsgemäß ausgehandelten Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist aber absolut üblich. Für den Arbeitnehmer ist sie insbesondere wichtig, wenn er noch kein Anschlussbeschäftigungsverhältnis hat und sich bewerben muss. Der Arbeitgeber wird regelmäßig kein gesteigertes Interesse mehr an der Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers haben, mit dem er sich auf eine Aufhebung geeinigt hat.

Auf­he­bungs­ver­trag - wie können wir helfen?

Ihr Arbeitgeber möchte das mit Ihnen geschlossene Arbeitsverhältnis beenden, scheut aber einen Kündigungsschutzprozess und möchte Sie am liebsten noch vor der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist loswerden?

Gar nicht selten wird dem Arbeitnehmer dann ein Aufhebungsvertrag präsentiert, die dieser möglichst schnell unterzeichnen möge. In dieser Konstellation kommen Sie faktisch gar nicht umhin, einen Experten im Arbeitsrecht zu konsultieren, der die vorgelegte Vereinbarung auf Herz und Nieren prüft, Alternativen, insbesondere Ihr Risiko beim Führen eines Kündigungsschutzprozesses abwägt und in hartnäckigen und auf Augenhöhe geführten Verhandlungen mit dem Arbeitgeber für Sie das Maximale – eine satte Abfindung eingeschlossen – herausholt.

Wir führen Ihren Arbeitgeber nicht nur an seine Schmerzgrenze, sondern sorgen dafür, dass er über diese hinausgehen muss!