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Verhaltensbedingte Kündigung unwirksam

Ein Arbeitnehmer verhält sich nicht genesungswidrig, wenn er während seiner Krankschreibung ein Fußballspiel besucht!

Der klagende Arbeitnehmer ist seit 26 Jahren beim beklagten Arbeitgeber als Lagerarbeiter beschäftigt. Wegen eines Ermüdungsbruchs im Fuß war er krankgeschrieben. Während seiner Krankschreibung hat er ein Bundesliga-Fußballspiel besucht. Später zeigte er im Kollegenkreis Fotos von diesem Spiel herum, die ihn in der ersten Reihe der Fantribüne in Jubelpose zeigten. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristgerecht.

Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers zum Arbeitsgericht Dortmund hatte Erfolg: In der Regel rechtfertigen geringfügige Verletzungen der Pflicht zu genesungswidrigem Verhalten ohne einschlägige Abmahnung weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung, sondern allenfalls die Erteilung einer Abmahnung durch den Arbeitgeber.

Vorliegend hat sich der Arbeitnehmer allein durch den Besuch des Fußballspiels nicht in so schwerwiegender Weise genesungswidrig verhalten, dass die Sanktion des Arbeitgebers angemessen wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass er mit dem Besuch des Fußballspiels gegen ärztliche Verhaltensregeln verstoßen hat. Er war weder zur Bettruhe noch zum Aufenthalt zuhause verpflichtet.

Selbst wenn man zu Gunsten des Arbeitgebers davon ausgeht, dass der Besuch des Fußballspiels nicht unbedingt genesungsfördernd im engeren Sinne gewesen ist, so liegt hierin doch jedenfalls keine so gravierende Pflichtverletzung, dass eine Kündigung ohne einschlägige Abmahnung gerechtfertigt wäre.

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