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Eine Tätowierung mit Frauenschädeln steht einer Übernahme in den mittleren Polizeidienst nicht entgegen

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat einem Bewerber für den mittleren Polizeidienst recht gegeben, der sich gegen eine Nichtberücksichtigung der Polizeibehörde gewendet hat, die seine Tätowierungen (Frauenschädel auf den Oberarmen – Motiv: „La Catrina“ – siehe Beitragsbild ) als bedrohlich und abschreckend beurteilte und ihn damit für nicht geeignet für den Polizeidienst hielt.


Das Gericht hat hervorgehoben, dass Tätowierungen bei jungen Menschen heutzutage weit verbreitet und in der Mitte der Bevölkerung angekommen sind. Es obliegt allein dem Gesetzgeber, in Grundzügen zu regeln, ob Tätowierungen, die beim Tragen von Uniform sichtbar oder auch unsichtbar sind, nach Größe und Gegenstand der Darstellungen mit den Anforderungen an Polizeibeamte und mit den berechtigten Erwartungen der Bevölkerung an die Polizei vereinbar seien.

Es ist aber nicht Sache der Polizeibehörde zu prüfen, ob Tätowierungen in der Bevölkerung als bedrohlich und abschreckend wahrgenommen werden können. Bewerber für den mittleren Polizeidienst dürfen daher nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil die Polizei eine Tätowierung mit Frauenschädeln moniert. Der Bewerber verstößt mit seinen gewählten Motiven auch weder gegen Strafgesetze noch bestehen Zweifel an seinem Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung.

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