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Abmahnung

Im Arbeitsrecht beanstandet ein Arbeitgeber mit einer Abmahnung ein bestimmtes arbeitsvertragswidriges Fehlverhalten des Arbeitnehmers und droht gleichzeitig für den Fall der Wiederholung negative Rechtsfolgen bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Die Abmahnung ist die schwerste Form arbeitsrechtlicher Disziplinarmaßnahmen und schon von daher nicht sehr erfreulich für Arbeitnehmer.

Nicht selten setzen Arbeitgeber Abmahnungen zur Vorbereitung einer bereits in der Schublade liegenden Kündigung des Arbeitsverhältnisses ein. Unser Bestreben ist es, diese tatsächliche Absicht des Arbeitgebers belastbar zu entlarven und darüber hinaus den Missbrauch einer Abmahnung einzudämmen. Es darf nämlich nicht jedes geringfügige Fehlverhalten des Arbeitnehmers sogleich in dieser Weise geahndet werden, wenn weniger einschneidende disziplinarrechtliche Maßnahmen wie Ermahnung, Verweis oder Kürzung einer Gratifikation die beabsichtigte Warnfunktion ebenso gut erfüllen.

Eine ungerechtfertigte Abmahnung gehört darüber hinaus aus der Personalakte entfernt. Wir setzen für Sie diesen Löschungsanspruch notfalls auch mit Hilfe der Arbeitsgerichte durch!

Bei Abmahnung sollte man zur Sicherheit immer einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Hamburg -Abmahnung

Abmahnung FAQs

Eine Abmahnung hat in erster Linie eine Hinweisfunktion, das heißt sie soll dazu dienen, den Arbeitnehmer auf sein pflichtwidriges Verhalten hinzuweisen. Daneben hat sie eine Warnfunktion, was bedeutet, dass der Arbeitnehmer dahingehend sensibilisiert werden soll, seinen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu erfüllen, um Weiterungen, insbesondere eine verhaltensbedingte Kündigung, zu vermeiden.

Eine Abmahnung setzt einen Verstoß des Arbeitnehmers gegen Arbeitsanweisungen, die Betriebsordnung oder Arbeitspflichten voraus, dem nicht mit einer milderen Maßnahme wie etwa einer Ermahnung, einer Rüge oder einem Verweis begegnet werden kann.

Der Arbeitnehmer muss nicht zwingend gegen eine ihm gegenüber ausgesprochene Abmahnung vorgehen, da sie isoliert betrachtet keine unmittelbaren arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich zieht. Im Einzelfall bietet sich indessen vielfach an, zur Erhaltung oder Verbesserung des Arbeitsklimas zeitnah nach dem Ausspruch einer Abmahnung das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen.

Die Abmahnung kennt kein Schriftformerfordernis, sie kann also formlos ausgesprochen werden. Insbesondere der Arbeitgeber wird aber regelmäßig die Schriftform wählen, da er ansonsten bei wiederholtem Fehlverhalten seines Arbeitnehmers und der Vorbereitung einer Kündigung Beweisprobleme haben dürfte.

Eine Abmahnung ist nicht fristgebunden. Sollte der Arbeitgeber aber mehrere Wochen oder gar Monate zuwarten, so wird der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, sein mutmaßliches Fehlverhalten werde toleriert.

Zunächst einmal kann der Arbeitnehmer eine Gegendarstellung verfassen und vom Arbeitgeber verlangen, dass diese (ebenso wie die Abmahnung üblicherweis) Eingang in die Personalakte findet.

Ist die Abmahnung unwirksam, so kann der Arbeitnehmer Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen. Eine ungerechtfertigte Abmahnung hindert nämlich den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen und greift unangemessen in seine Persönlichkeitsrechte ein.

Ein solcher Anspruch kann auch vor dem zuständigen Arbeitsgericht durchgesetzt werden.

Warum bei Abmahnung den Anwalt einschalten?

Aus Sicht des Arbeitgebers ist die Abmahnung als schärfste Disziplinarmaßnahme die Vorbereitung einer längst geplanten Kündigung.

Insofern sollten auch Sie als Arbeitnehmer sich frühzeitig präparieren und, sobald sie eine Abmahnung kassiert haben, ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen, damit dieser die weiteren Schritte mit Ihnen spricht. Dies kann je nach Sach- und Interessenlage eine Gegendarstellung sein, die der Arbeitgeber dann ebenso zur Personalakte nehmen muss wie die Abmahnung selbst, es kann auch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Aufhebungsvertrag verhandelt werden.

Schließlich kann auch das Arbeitsgericht zur Verpflichtung des Arbeitgebers, eine ungerechtfertigte Abmahnung aus der Personalakte zu löschen, angerufen werden.