Das Szenario:
Der Kläger war über sieben Monate an der Tankstelle des Beklagten beschäftigt. In den öffentlich zugänglichen Bereichen (Zapfsäulenbereich, Tankstellenshop, Außenanlage) hat der Beklagte sichtbare Videokameras installiert, auf deren Nutzung mit den handelsüblichen Aufklebern hingewiesen wird. Auch in einem Lagerraum des Tankstellengebäudes, von dem unter anderem der Personalraum, der dem Aufenthalt der Mitarbeiter dient, die Toiletten und das Büro des Tankstellenbetreibers abgehen, sind Kameras installiert, die bei Bewegung Aufnahmen vom Flurbereich des Lagerraums fertigen. Eine weitere verdeckte Kamera befindet sich in der Decke oberhalb der Kasse, die Aufnahmen des Kassiervorgangs fertigt.
Die an der Tankstelle beschäftigten Arbeitnehmer wurden über den Betrieb der Kameras im Außenbezirk wie auch im Lager durch den Arbeitgeber mündlich im Rahmen der Einarbeitung informiert. Über die verdeckte Kamera der Decke über der Kassenzone informierte der Arbeitgeber hingegen nicht.
Der Kläger macht geltend, in seinen Persönlichkeitsrechten durch die Aufnahmen der Kamera im Lager und der Kamera über der Kassenzone beeinträchtigt zu sein und fordert eine Entschädigung in Höhe von wenigstens 2.000 Euro.
Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 1.500 Euro stattgegeben. Hiergegen hat der Arbeitgeber Berufung eingelegt. Im Wege der Anschlussberufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Entschädigung von 500 Euro weiter.
Die Entscheidung:
Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger Recht gegeben und insgesamt die begehrten 2.000 Euro zugesprochen. Durch die Installation und den Betrieb der Kameras im Lager und der verdeckten Kamera im Verkaufsraum hat der Arbeitgeber nämlich das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt. Der Betrieb der Kameras verstößt gegen die gesetzlichen Regeln des Datenschutzes. Der Arbeitgeber hat keine Gründe dargelegt, die eine Notwendigkeit der Kameras zur Abwehr bzw. Verfolgung von Straftaten rechtfertigen. Eine wirksame Einwilligung des Klägers lag auch nicht vor. Ein mündlicher und zudem unvollständiger Hinweis im Rahmen einer Einweisung in die Arbeitstätigkeit reicht diesbezüglich nicht aus.
Die Konsequnz:
Eine Entschädigung wegen nicht rechtmäßiger Videoüberwachung am Arbeitsplatz kommt immer dann in Betracht, wenn sie zu einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung geführt hat. Dies kann nur aufgrund der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, der Anlass und die Beweggründe des Handelnden sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen. Wichtige Anhaltspunkte für das für die Entschädigung maßgebende erhebliche Ausmaß der Verletzung des Persönlichkeitsrechts ergeben sich aus Art und Ausmaß der Verfehlung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes.