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Mitarbeiterfotos auf firmeneigener Facebookseite

Wenn der Arbeitgeber ein Mitarbeiterfoto mit Namensnennung auf seiner Facebookseite verwendet, bedarf es hierzu einer schriftlichen Einwilligung des Beschäftigten. Die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos in sozialen Netzwerken ist grundsätzlich nicht durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gedeckt und kann eine Schmerzensgeldzahlung auslösen.

 

Der Fall:

Der Kläger war bei der beklagten Arbeitgeberin vier Monate in einer Pflegeeinrichtung tätig. Im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte der Kläger die Beklagte auf, dass zunächst mit seinem Einverständnis  veröffentlichte Foto von der Website zu nehmen. Der Aufforderung zur Löschung des Bildes auf der Homepage kam die Beklagte nach. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses befand sich das Bild des Klägers indessen noch auf der Facebookseite der Beklagten. Der Kläger forderte die Beklagte auch insofern zur Entfernung auf. Dem kam die Beklagte nicht nach. 

Der Kläger reichte Klage ein und machte ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 Euro geltend mit der Begründung, aufgrund der unzutreffenden Untertitelung des Bildes auf der Facebookseite mit „Pflegedienstleitung“ habe die Gefahr bestanden, dass er für die bei der Beklagten im pflegerischen Bereich bestehenden Missstände mitverantwortlich gemacht werde.

Die Klage vor dem Arbeitsgericht Lübeck hatte dem Grunde nach Erfolg.

 

Die Entscheidung:

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers entsprach nicht den datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Es fehlt insofern bereits an einer rechtswirksamen Einwilligung des Klägers. Insbesondere wurde das Schriftformerfordernis nicht gewahrt. Zudem war die Veröffentlichung des Facebook-Posts weder für die Begründung, die Durchführung oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich. Die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos in sozialen Netzwerken kann grundsätzlich nicht durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gedeckt sein. Zudem ist der in den datenschutzrechtlichen Bestimmungen normierte Anspruch auf Schmerzensgeld nicht auf Fälle einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung beschränkt. Eine summarische Prüfung der Angelegenheit lässt es angemessen erscheinen, dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro zuzubilligen.

 

Die Konsequenz:

Das Zusammenwirken von sozialen Netzwerken und datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist brandaktuell und daher höchst praxisrelevant. Arbeitgeber haben darauf zu achten, dass die Einwilligungserklärungen ihrer Arbeitnehmer schriftlich fixiert werden, ansonsten laufen sie Gefahr, sich spätestens im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen ihrer (ehemaligen) Arbeitnehmer ausgesetzt zu sehen. Gerade im Schrifttum wird vielfach die Auffassung vertreten, dass die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos in sozialen Netzwerken schon prinzipiell nicht ohne Einwilligung des Arbeitnehmers erfolgen kann. 

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