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Ungleichbehandlung von Spielhallen und Gaststätten nicht gerechtfertigt

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat dem Eilantrag einer Betreiberin einer Spielhalle stattgegeben und festgestellt, dass die Corona-Verordnung dem Betrieb dieser Spielhalle mit bis zu acht Kunden sowie nach Maßgabe eines Hygienekonzept nicht entgegensteht.

Die ausnahmslose Schließung von Spielhallen bei inzwischen gleichzeitiger Öffnungsmöglichkeit von Gaststätten verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Bei dem Betrieb einer Gaststätte und dem Betrieb einer Spielhalle, der von vornherein auf eine gleichzeitige Anwesenheit von bis zu acht Kunden unter Zugrundelegung eines Hygienekonzepts beschränkt ist, handele es sich um vergleichbare Sachverhalte.

VG Hamburg, Beschluss vom 22.5.2020 – 3 E 2054/20

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