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Kein allgemeines Fragerecht des Arbeitgebers nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren jedweder Art

Das Arbeitsgericht Bonn hat entschieden, dass im Rahmen des Einstellungsverfahrens kein allgemeines Fragerecht des Arbeitgebers nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren des Bewerbers jedweder Art besteht. Er dürfe vielmehr nur Informationen zu solchen Vorstrafen oder Ermittlungsverfahren einholen, die für den zu besetzenden Arbeitsplatz relevant sind. Dies gilt gleichermaßen für die Privatwirtschaft wie auch den öffentlichen Dienst.

Das Gericht hat der Klage eines Auszubildenden im Lagerlogistikgewerbe stattgegeben, der im Rahmen der Einstellungsgespräche ein anhängiges Strafverfahren wegen Raubes verschwiegen hatte.

ArbG Bonn, Urteil vom 26.5.2020 – 5 Ca 83/20

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