Das Verwaltungsgericht Schleswig hat festgestellt, dass der Inhaber einer Tanzschule auch unter Beachtung der maßgeblichen Hygiene- und Abstandsvorschriften der Landesverordnung (noch) nicht wiedereröffnen darf. Die Tanzschule bietet regelmäßig Kurse für Bauchtanz, Ballett, Burlesque-Tanz, Yoga und tänzerisches Fitness-Workout an.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Tanzstudio als private Sportstätte bzw. einem Fitnessstudio ähnliche Einrichtung anzusehen. Da die Freizeitgestaltung und körperliche Fitness der Teilnehmer bei den Kursen im Vordergrund stünden, käme eine Qualifizierung als Bildungseinrichtung nicht in Betracht. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, dass private Sportstätten oder einem Fitnessstudio ähnliche Einrichtungen derzeit noch zu schließen seien, sei nicht zu beanstanden. Beim stufenweisen Hochfahren des öffentlichen Lebens aus Gründen der Gefahrenabwehr bestünde ein weiter Einschätzungsspielraum, bei dem Belange des Gesundheitsschutzes und weitere, auch wirtschaftliche Gesichtspunkte, abzuwägen seien.
VG Schleswig, Beschluss vom 14.5.2020 – 1 B 81/20