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Schließung von Tantra-Massage-Salons rechtswidrig

Die Stadt Essen hatte die sofortige Schließung zweier Betriebe angeordnet, weil die dort angebotene Massage eine sexuelle Dienstleistung sei. Sie würde den Intimbereich der Kunden umfassen und somit auch der sexuellen Stimulation dienen. Es handele sich daher um Prostitutionsstätten, die nach der Coronaschutzverordnung aus Gründen des Gesundheits- und Infektionsschutzes geschlossen bleiben müssten.

Der Betreiber der Salons vertritt die Auffassung, seine Betriebsstätten seien mit einem Wellness-Massagebetrieb zu vergleichen und daher nicht als bordellartig einzustufen. Außerdem seien nach der Coronaschutzverordnung inzwischen auch nichtmedizinische Massagen, Kosmetik und Maniküre wieder erlaubt.

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Schließung der beiden Salons rechtswidrig ist.: Es handele sich nicht um Prostitutionsstätten. Tantra-Massage sei vielmehr eine Praktik, die unter Beachtung der für Massagesalons festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards inzwischen wieder zulässig sei. Die Betriebe seien hinsichtlich der Betriebsabläufe nicht mit Bordellen vergleichbar. Auch sei nicht dargelegt, dass das Infektionsrisiko bei einer Tantra-Massage wesentlich anders zu beurteilen sei als etwa bei einer inzwischen wieder zulässigen Wellness-Massage.

VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19.5.2020 – 20 L 589/20

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