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Corona-Virus – arbeitsrechtliche Konsequenzen

Aus gegebenem Anlass finden Sie nachstehend die wesentlichen Folgen des Corona-Virus für das Arbeitsrecht zusammengestellt.

1. Ansprüche des Arbeitnehmers

Im Falle einer eigenen Erkrankung bestehen Ansprüche auf Entgeltfortzahlung für einen Zeitraum von sechs Wochen. Dauert die Erkrankung länger, wird im Anschluss Krankengeld gezahlt, begrenzt auf längstens 78 Wochen. 

Ordnet allerdings das Gesundheitsamt Schutzmaßnahmen für den Arbeitnehmer an, besteht ein Entschädigungsanspruch nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten. Für den Fall der Anordnung einer Quarantänemaßnahme erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls, wobei Maßstab das Arbeitsentgelt ist. Diese Entschädigung wird ebenfalls für einen Zeitraum von sechs Wochen gewährt, daran schließt sich wiederum ein Anspruch auf Krankengeld an. Die gezahlten Entschädigungen werden dem vorleistungspflichtigen Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde rückerstattet. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit zu stellen.

Erkrankt ein Abkömmling des Arbeitnehmers am Corona-Virus, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich der Arbeit fernbleiben und behält entweder seinen Anspruch auf Vergütung, und zwar für einen Zeitraum von jedenfalls 10 Tagen; alternativ besteht ein Anspruch auf Krankengeld. Ist ein naher Angehöriger des Arbeitnehmers pflegebedürftig, so steht ihm ein Leistungsverweigerungsrecht für bis zu zehn Tagen, alternativ Pflegeunterstützungeld zu.

Wichtig: Ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund einer potentiellen Ansteckungsgefahr hat der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht. Er darf also nicht ohne weiteres dem Dienst eigenmächtig fernbleiben, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten. Insofern gilt der alte Grundsatz „kein Lohn ohne Arbeit“.

 

2. Rechte und Pflichten des Arbeitgebers

Zunächst verpflichtet den Arbeitgeber die allgemeine Fürsorgepflicht zum Schutz der Gesundheit seiner Mitarbeiter (Bereitstellen von Desinfektionsmitteln etc.). Eine Dienstreise in eine Region, für die eine Reisewarnung besteht, wird im Wege des Direktionsrechts nicht angeordnet werden können. Die zuständige Behörde kann sogar eine Betriebsschließung anordnen, soweit dies erforderlich ist. Für diesen Fall steht dem Betriebsinhaber ein Entschädigungsanspruch zu. 

Daneben kann er von der zuständigen Behörde seine nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang ersetzt verlangen. Im Falle einer Betriebsschließung ist der Arbeitgeber demgegenüber weiterhin zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Der Vergütungsanspruch bleibt nämlich grundsätzlich erhalten, wenn der Arbeitnehmer zwar arbeitsfähig und arbeitsbereit ist, jedoch aus Gründen, die in der betrieblichen Sphäre liegen, nicht beschäftigt werden kann.

 

3. Kurzarbeitergeld

Jüngst haben die Regierungsparteien die Senkung der Hürden für den Bezug von Kurzarbeitergeld beschlossen. Anspruchsvoraussetzung ist ein unabwendbares Ereignis oder wirtschaftliche Gründe. Gemeint sind vor allem Betriebsschließungen, Lieferengpässe und Einschränkungen der Produktion. 

Nach der Neuregelung können Betriebe einen Antrag auf Kurzarbeit schon dann stellen, wenn nur 10 % der Mitarbeiter von dem Arbeitsausfall betroffen sind. Auch Leiharbeiter erhalten Kurzarbeitergeld. Zudem werden vom ersten Tag an die Sozialbeiträge erstattet, die der Arbeitgeber eigentlich auch für entfallene Arbeitszeiten tragen müsste. Über die Voraussetzungen entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.

 

4. Fazit

Alle am Erwerbsleben Beteiligten sollten unbedingt auf die behördlichen Empfehlungen auf Bundes- und Landesebene achten. Da das gesamte Thema eine nie dagewesene Dynamik aufweist, ist der Bezug tagesaktueller Informationen unerlässlich.

Passen sie gut auf sich auf und bleiben Sie gesund!

Rechtsanwalt Stefan Bachmor
Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht

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