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Corona und Arbeitsrecht – Kleinunternehmer und Selbstständige

Anders als abhängig Beschäftigte tragen Selbstständige und Unternehmer das volle Risiko, mit ihrem Beruf Geld zu verdienen

Wird ein Auftrag storniert, besteht kein Vergütungsanspruch, außer es wurde individualvertraglich etwas anderes vereinbart. Ist ein Kleinunternehmer in Vorleistung getreten, wird er hierfür  Aufwendungen verlangen können, da das Corona-Virus als „höhere Gewalt“ verstanden werden kann.

 Eine Ausfallversicherung wird dem Kleinunternehmer indessen nicht helfen. Zwar werden dort auch Naturkatastrophen versichert, regelmäßig sind aber Krankheiten und Epidemien in diesen Versicherungspaketen ausgeschlossen. 

 Auch wenn die Bundesregierung für diese Berufsgruppe schnelle und unbürokratische Hilfe (Notfallfonds, Zugang zu Leistungen der Grundsicherung) zugesichert hat, sollte der Kleinunternehmer folgende Erstmaßnahmen eigenständig einleiten.

  • Antrag beim Finanzamt auf Stundung von Steuern und Aussetzung von Steuervorauszahlungen
  • Beantragung eines Kredits bei der Hausbank zur kurzfristigen Sicherstellung der Liquidität
  • Parallel dazu: Formloser Antrag auf Soforthilfe bei der jeweiligen Beirksregierung
  • Ggfls. Beantagung von Hartz IV
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