Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat entschieden, dass die Untersagung der Außenbewirtschaftung gleichheitswidrig ist, da Speisewirtschaften eine Außenbewirtschaftung erlaubt ist, Bars und Kneipen indessen nicht.
Das Gericht hat dem Inhaber einer Bar, dessen Betreieb seit Mitte März aufgrund der Corona-Verordnung geschlossen ist, insofern geholfen, als der Betrieb des bestuhlten Außenbewirtschaftungsbereichs seiner Kneipe nunmehr möglich ist: Infektionsgefahren unter freiem Himmel seien im Vergleich zu Innenräumen dann wesentlich geringer, wenn Hygiene- und Abstandsvorgaben eingehalten werden. Die Ungleichbehandlung von einerseits Speisegaststätten, denen eine Innen- und Außenbewirtschaftung mittlerweile gestattet ist, und andererseits Bars und Kneipen, die noch vollständig geschlossen sind, sei daher nicht nachvollziehbar. Eine Freigabe der Innenbewirtschaftung könne insdessen nicht verlangt werden, da insofern zwischen Speise- und Schankwirtschaften vor dem Hintergrund des Infektionsschutzes wesentliche Unterschiede bestünden. Die Ansteckungsgefahren beim Zusammentreffen von Menschen in Bars und Kneipen sei durch den Konsum überwiegend alkoholischer Getränke im Vergleich zu Speisewirtschaften nämlich merklich erhöht.
VGH Mannheim, Beschluss vom 27.5.2020 – 1 S 1528/20