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Beherbergungsbeschränkung gewerblicher Unterkünfte auf 60 % rechtmäßig.

Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hat entschieden, dass die Regelung über die Beherbergungsbegrenzung auf 60% und das Beherbergungsverbot von Gästen ohne Übernachtungsbuchung rechtmäßig ist.

Nach der entsprechenden Landesverordnung ist ab dem 25.5.2020 die Tagesauslastung bei gewerblichen Betrieben von Hotels, Pensionen, Gasthöfen, Ferienunterkünften, Jugendherbergen und Gruppenunterkünften auf jeweils 60% der Betten begrenzt. Hiergegen wenden sich verschiedene Hotelbesitzer.

Nach Auffassung des Gerichts ist die in der Landesverordnung angeordnete 60%-Regelung rechtmäßig: Durch die Beschränkung der Auslastung auf 60% der Betten wolle der Verordnungsgeber zum einen eine Beschränkung von Kontakten in den Beherbergungsbetrieben selbst erreichen, zum anderen sollen auf diese Weise auch die Kontakte im Land Mecklenburg-Vorpommern verringert werden.

Die Vorschrift sei auch im Hinblick auf das Beherbergungsverbot von Gästen ohne Übernachtungsbuchung geeignet und erforderlich, das Ziel der Verbreitung der Infektion mit dem Coronavirus zu erreichen. Auch der Gleichheitssatz sei nicht verletzt, da bei privaten Anbietern von Ferienunterkünften wegen der geringeren Gästezahlen aus infektionsepidemiologischer Sicht ene erheblich geringere Gefahr bestehe.

OVG Greifswald, Beschluss vom 27.5.2020 – 2 KM 439/20

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