Auf die Uhrzeit kommt es an!
Der Arbeitgeber kündigte das mit dem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos mit sofortiger Wirkung. Er legte das Kündigungsschreiben per Boten am selben Tag gegen 13:25 Uhr in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers. An diesem Datum hatte der Arbeitnehmer ab 14:00 Uhr an einer auswärtigen Geburtstagsfeier teilgenommen.
Erst nach mehr als drei Wochen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage. Er bestritt dabei den Einwurf des Kündigungsschreibens am behaupteten Datum und rügte, es sei erst am darauffolgenden Tag bei ihm eingegangen. Die Post in der von ihm bewohnten Straße in einem kleinen Dorf werde ausschließlich in der Zeit von 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr zugestellt. Selbst wenn das Kündigungsschreiben um 13:25 Uhr in seinen Briefkasten eingeworfen worden sein sollte, wäre es ihm erst am Folgetag zugegangen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, da die Dreiwochenfrist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht eingehalten worden sei.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des klagenden Arbeitnehmers zurückgewiesen und die Entscheidung des Arbeitsgerichts folglich bestätigt. Durch den Einwurf des Kündigungsschreibens gegen 13:25 Uhr in den Hausbriefkasten des Klägers war der Zugang dieses Schreibens als Willenserklärung unter Abwesenden am gleichen Tag erfolgt. Der Einwurf in einen Briefkasten bewirkt den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zurechnen ist. Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen, sondern vielmehr eine generalisierende Betrachtung geboten. Für die Frage des Zugangszeitpunkts kommt es auch nicht etwa auf die örtlichen Zeiten der Postzustellung an. Diese zählen nämlich zu den individuellen Verhältnissen des Empfängers und können erheblich schwanken, beispielsweise je nach Tages- oder Jahreszeit, je nachdem, welches Unternehmen die Postdienstleistungen ausführt und vor allem auch je nach regionalen Verhältnissen. Entscheidend ist vielmehr, wann ein Arbeitnehmer nach Ende seiner Arbeit an seinem Wohnort den Briefkasten leert und ihm daher zu diesem Zeitpunkt die bis dahin eingeworfenen Schriftstücke zugehen.
Nach allgemeiner Betrachtungswise kann aus Gründen der Rechtssicherheit mit einer Kenntnisnahme von Schriftstücken, die in den Briefkasten eines Arbeitnehmers eingeworfen werden, bis 17:00 Uhr gerechnet werden.